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BKL-Ausbildungsrichtlinien
V. Abschnitt: Supervisionsordnung 
(1)
Der Vorstand des BKL beruft im Einvernehmen mit der
Supervisionskommission geeignete Klinische LinguistInnen
in die Funktion von Supervisoren zur Betreuung der LinguistInnen
im Praktikum (LiPs).
(2)
Das Postgraduiertenpraktikum (PP) wird jeweils durch
eine/n klinikinterne/n und eine/n klinikexterne/n SupervisorIn
betreut. Die Aufgaben interner und externer SupervisorInnen
sind unter 2 und 3 genauer spezifiziert.
(3) Interne und externe SupervisorInnen sind in jedem
Falle verpflichtet, für die Durchführung des
PP gemäß aller BKL-Richtlinien Sorge zu tragen.
Bei Unstimmigkeiten sind die Supervisionskommission
bzw. die Postgraduiertenkommission unverzüglich
einzuschalten. Beide SupervisorInnen geben ein Votum
bezüglich der Zulassung zur mündlichen Prüfung
ab.
(4) Ein Wechsel interner oder externer SupervisorInnen
während des PP ist der Postgraduiertenkommission
unverzüglich mitzuteilen.
Berufung
zum Supervisor des BKL
Alle anerkannten Klinischen LinguistInnen
(BKL) können sich formlos bewerben, in die Funktion
als SupervisorIn des BKL berufen zu werden.Dazu sind
verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, die sich
bei internen SupervisorInnen von denen externer SupervisorInnen
unterscheiden. Alle Berufungen zu einem internen oder
externen Supervisor des BKL sind zunächst befristet;
sie gelten grundsätzlich nur für die Betreuung
zweier LiPs. Nach Beendigung der zweiten Supervision
endet die befristete Berufung. Die Supervisionskommission
erhebt dann auf formlosen Antrag des bis dahin befristet
berufenen Supervisors nach einem festgelegten Verfahren
Informationen über die Supervisionstätigkeit
(Rückmeldungen von der Postgraduiertenkommission
und den LiPs) und empfiehlt dem Vorstand gegebenenfalls
eine fristlose Berufung auszusprechen. Der Vorstand
hat auch im Einvernehmen mit der Supervisionskommision
die Möglichkeit, die folgende Berufung weiterhin
zu befristen.Im Falle ernstzunehmender Verfehlungen
hat der Vorstand im Einvernehmen mit der Supervisionskommission
das Recht, auch die unbefristete Berufung wieder zu
entziehen
Grundsätzliche
Berufungsvoraussetzungen
Um als SupervisorIn des BKL berufen
werden zu können, müssen die AntragstellerInnen
grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:
(1) Anerkennung als Klinische/r LinguistIn (BKL).
(2) Die KandidatInnen müssen eine mindestens fünfjährige
Tätigkeit als Klinische LinguistInnen nachweisen.
Für diesen Zeitraum müssen sie mindestens
eine Dreiviertelstelle (25 Wochenstunden) innehaben.
Diese Tätigkeit umfasst verbindlich diagnostische
und therapeutische Aufgaben der im Berufsbild dargestellten
relevanten Störungsbilder.
(3) Die KandidatInnen sollen Veröffentlichungen
in mindestens einem relevanten Themenbereich der Klinischen
Linguistik nachweisen können.
(4) Die KandidatInnen sollen in Fort- und Weiterbildung
aktiv sein.
(5) Die KandidatInnen verpflichten sich, regelmäßig
(mindestens zweimal in fünf Jahren) an den von
der Supervisionskommission des BKL organisierten Fortbildungsveranstaltungen
für SupervisorInnen teilzunehmen und für ihre
eigene klinische Tätigkeit in regelmäßigen
Abständen (mindestens alle drei Jahre) Supervisionen
nachzuweisen. Die Supervisionskommission ist berechtigt,
KandidatInnen zu einem Gespräch einzuladen, um
sich zusätzlich zu den genannten Unterlagen einen
Eindruck von den Voraussetzungen verschaffen zu können.
Allgemeines
Berufungsverfahren
Ein Antrag auf Berufung in die Funktion eines Supervisors
des BKL ist über die Geschäftsstelle des BKL
bei der Supervisionskommission zu stellen. Jeder Antrag
wird individuell bearbeitet. Der BKL kann eine Bearbeitungsgebühr
erheben.Die Supervisionskommission spricht gegenüber
dem Vorstand gegebenenfalls eine Empfehlung zur Berufung
als SupervisorInnen aus. Der Vorstand kann AntragstellerInnen
daraufhin in die Funktion von SupervisorInnen berufen.
Nicht die Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen
berechtigt dazu, die Funktion als SupervisorIn zu übernehmen,
sondern allein die Berufung durch den Vorstand des BKL.
Diese gilt grundsätzlich nur solange die Berufungsvoraussetzungen
erfüllt sind. Bei befristeter Berufung gilt sie
für die Dauer ihrer Befristung. Bei unbefristet
berufenen SupervisorInnen gilt die Berufung bis auf
Widerruf durch den Vorstand, für den die Zustimmung
der Supervisionskommission erforderlich ist.Einem Antrag
auf Berufung als SupervisorIn sind folgende Unterlagen
in dreifacher Ausführung beizufügen:
(1) Mitgliedsurkunde bzw. -karte des BKL (Kopie),
(2) Bestätigung des Arbeitgebers über eine
mindestens fünfjährige Tätigkeit als
Klinische/r LinguistIn in Diagnostik und Therapie in
einzeln aufzuführenden Störungsbildern bzw.
Arbeitszeugnis mit vergleichbarem Inhalt,
(3) Publikationsliste im Bereich Klinische Linguistik
(und 3 Sonderdrucke),
(4) Liste der als DozentIn durchgeführten Fort-
und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Klinische
Linguistik,
(5) Teilnahmebescheinigungen an Fort- und Weiterbildungen
im Bereich Klinische Linguistik,
(6) Teilnahmebescheinigung/en an Supervisionen,
(7) drei schriftliche Falldarstellungen aus dem Bereich
der Arbeitsschwerpunkte des/der KandidatIn (Hinweise
zu Inhalt und Form sind über die Geschäftsstelle
zu beziehen).
Funktionsvoraussetzung
für externe SupervisorInnen
Alle
berufenen SupervisorInnen des BKL sind berechtigt, die
Funktion externer SupervisorInnen zu übernehmen.
Für die Anerkennung als interne SupervisorInnen
müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt
sein.
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