NAME,
SITZ, GESCHÄFTSJAHR
§1
1. Bundesverband KLINISCHE LINGUISTIK (BKL); der Verband
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
der Eintragung lautet der Name:
"BUNDESVERBAND für KLINISCHE LINGUISTIK e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Soltau.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
ZWECK, AUFGABEN, GEMEINNÜTZIGKEIT
§2
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der KLINISCHEN
LINGUISTIK und die Vertretung wie Sicherung der beruflichen
Interessen von Personen, die im Bereich der KLINISCHEN
LINGUISTIK in der Bundesrepublik Deutschland tätig
sind.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch
Öffentlichkeitsarbeit
Fort- und Weiterbildung
Vertretung berufsständischer Interessen
Kontakte zu Ausbildungs- und Forschungsstellen
Forschung
verwirklicht.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das
Vermögen des Vereins an den Bundesverband für
die Rehabilitation der Aphasiker e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
§3
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden, die
1.1. das Studium der KLINISCHEN LINGUISTIK nach den
Richtlinien des BUNDESVERBANDES für KLINISCHE LINGUISTIK
(BKL) absolviert hat, oder zur Zeit ein solches Studium
absolviert,
1.2. über ein vergleichbares relevantes Hochschulstudium
in den dafür vorgesehenen Studiengängen/-kombinationen
verfügt, oder zur Zeit ein solches Studium absolviert,
1.3. die Aufgaben und Ziele des Vereines unterstützt
und fördert.
2.
Der Verband hat ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
2.1. Zu den ordentlichen Mitglieder sind zu rechnen:
2.1.1. Klinische Linguisten mit einer in § 3.1
beschriebenen Ausbildung und der Anerkennung durch den
BUNDESVERBAND für KLINISCHE LINGUISTIK.
2.1.2. Personen, die im Arbeitsgebiet der KLINISCHEN
LINGUISTIK tätig sind.
2.2. Zu den außerordentlichen Mitglieder sind
zu rechnen:
2.2.1. Personen, die die Aufgaben und Ziele des Vereins
unterstützen und fördern.
2.2.2. Personen, die in Ausbildung stehen und ordentliche
Mitglieder werden wollen.
2.3. Ehrenmitgliedschaft:
auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand
gerichtet werden muß.
4.
Der Vorstand entscheidet - im Rahmen der Festlegungen
in §3.1 und §3.2 - über den Aufnahmeantrag.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§4
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluß,
Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus
dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum
Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten
ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das
Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen
im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung
zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die
Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands
über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt
werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß
des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand
dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme geben.
MITGLIEDSBEITRÄGE
§5
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr
zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern
Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten
des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren,
Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung
von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren,
Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen
oder stunden.
ORGANE DES VEREINS
§6
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
VORSTAND
§7
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB
besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer
und dem Beisitzer.
2. Der Verein wird durch drei Mitglieder des Vorstands
vertreten.
ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS
§8
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Vorbereitung eines Haushaltsplans, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts,
Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
Einrichtung von Kommissionen und Ausschüssen.
WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDS
§9
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an,
gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das
Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus,
so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDS
§10
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht
nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen,
wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung
zustimmen.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§11
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts
des Vorstands; Entlastung des Vorstands,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
Beschlußfassung über Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Vereins,
Beschlußfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluß des Vorstands,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Einrichtungen von Arbeitskreisen.
EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§12
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im dritten
Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die vor Mitgliederversammlungen
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
AUßERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§13
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragen.
BESCHLUßFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§14
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuß übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt
werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlußfähig.
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse
im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung
ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins
eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der Abgegebenen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter
zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
AUFLÖSUNG DES VEREINS
§15
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
(§ 14, Abs. 4).
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt,
sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn
der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§16
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
Vorstehende Satzung ist am 10. November 1988 in das
Vereinsregister eingetragen worden.
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes
Klinische Linguistik e.V. am 07./ 08.05.1999 in den
§§ 3 und 7 und am 14.06.2001 im §14.3
geändert worden.
Regensburg, den 20.08.2001
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
Beisitzer