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Praxis
Informationen zur Kassenzulassung und selbstständigen Tätigkeit
Klinischer Linguisten (BKL)

 

BSG-Urteil
In einem Urteil vom 25.9.2001 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass vom BKL anerkannte Klinische Linguisten eine Kassenzulassung nicht verweigert werden darf (Az: B 3 KR 13/00 R). Seit diesem Urteil können Klinische Linguisten (BKL) sich niederlassen und in eigener Praxis arbeiten.

Zulassungsempfehlungen
Die "Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen für Leistungserbringer von Heilmitteln" - Zulassungsempfehlungen - dienen den Krankenkassen als Orientierung bei Entscheidungen zur Kassenzulassung. Nach den Zulassungsempfehlungen gehören "Klinische Linguisten (BKL)" zu den zulassungsfähigen Berufsgruppen. Es wird explizit auf die Zertifizierung durch den BKL abgehoben. Linguisten ohne BKL-Zertifikat werden als nicht zulassungsfähig eingestuft. Neu in der Fassung der Zulassungsempfehlungen vom 22.5.2007 ist, dass Bachelor-Abschlüsse in Klinischer Linguistik unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.

Kooperation BKL-dbs
Der Bundesverband Klinische Linguistik (BKL) und und der Deutsche Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten (dbs) haben eine Kooperation bei Kassenverhandlungen vereinbart.
Selbstständige BKL-Mitglieder
Auszug aus der BKL-Mitgliederdatei (nur für BKL-Mitglieder)