| Dr.
Detlef Gurgel, 04.01.2002 |
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| Zulassung
als selbständige „Klinische Linguistin“
durch Bundessozialgericht bestätigt - Beschränkung
auf Teilgebiete der Sprachtherapie möglich
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BSG, Urteil vom 25.09.2001 – B 3
KR 13/00 R |
Das
BSG hatte über die Zulassung einer vom Bundesverband
Klinischer Linguistik e. V. (BKL) zertifizierten klinischen
Linguistin zur Abgabe sprachtherapeutischer Leistungen
nach § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V zu entscheiden.
Die
Klägerin, eine studierte Germanistin mit Schwerpunkt
Linguistik und Anglistik absolvierte im Zweitstudium
die Fächer Neuro- und Patholinguistik, die sie
mit Promotion beendete. Vom Bundesverband Klinischer
Linguistik e. V. (BKL) erhielt sie mit Zertifikat bescheinigt,
dass sie nach Bestehen der Abschlussprüfung die
vom Verband festgesetzten Kriterien zur Führung
der Berufsbezeichnung „Klinische Linguistin (BKL)“
erfüllt. Die Klägerin war seitdem vollschichtig
als Klinische Linguistin in einer neurologischen Klinik
beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die
diagnostische und therapeutische Versorgung von Patienten
mit neurologisch bedingten Sprach-, Sprech- und Schluckstörungen.
1996
beantragte die Klägerin ihre Zulassung als selbständige
„Klinische Linguistin“ in Stuttgart. Dieser
Antrag wurde von der zuständigen AOK abgelehnt
mit der Begründung, dass die Ausbildung als Klinische
Linguistin nicht den Anforderungen genügen würde,
die an eine Zulassung zur Abgabe von Sprachtherapie
geknüpft seien, weil hier – anders als bei
der Logopädie – der Ausbildungsschwerpunkt
im theoretisch-wissenschaftlichen und nicht im therapeutisch-praktischen
Bereich liege. Außerdem umfasse die klinische
Linguistik mit ihrer Beschränkung auf neurologisch
bedingte Fehlfunktionen nur einen Teilbereich der Sprachtherapie.
Das
Sozialgericht Stuttgart hat die Klägerin zur Erbringung
von Sprachtherapien zugelassen, das Landessozialgericht
diesen Anspruch verneint. Das BSG hat nunmehr die ursprüngliche
Entscheidung wieder hergestellt und die Voraussetzungen
zur Zulassung bejaht.
Das
BSG führt aus, dass die Auffassung des LSG, dass
ein Leistungsanbieter nur dann zur Abgabe sprachtherapeutischer
Leistungen zugelassen werden kann, wenn er von seiner
Ausbildung und Berufspraxis her die gesamte Breite der
Sprachtherapie im Sinne des § 124 Abs. 1 SGB V,
also die Stimmtherapie, die Sprechtherapie und die eigentliche
Sprachtherapie, abdeckt und dabei sämtliche Arten
von Fehlfunktionen, also organische, psychische und
neurologische Störungen gleichermaßen behandeln
kann, unzutreffend sei. Die umfassenden Tätigkeitsfelder
der Logopäden und staatlich anerkannten Sprachtherapeuten
mögen zwar Leitbild der Zulassungsregelung des
§ 124 SGB V gewesen sein. Eine Beschränkung
hierauf findet sich aber weder in dieser Vorschrift
noch in den Gesetzesmaterialien. Eine solche Beschränkung
wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich. §
124 SGB V stellt eine die Berufsausübung regelnde
Bestimmung dar, die am Grundrecht der Berufsfreiheit
nach Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist. Die Zulassungsregelung
des § 124 SGB V dient der Sicherung des Versorgungsauftrags
der Krankenkassen auf Erhalt bzw. Wiederherstellung
der Gesundheit der Versicherten. Den Ausschluss aller
Heilmittelerbringer, die von ihrer Ausbildung oder ihrer
Berufspraxis her nicht – wie die Logopäden
– die gesamte Bandbreite der Sprachtherapie abdecken,
sondern nur einen erheblichen, inhaltlich abgrenzbaren
Teilbereich der Sprachtherapie erbringen können
(oder wollen), kann dieser Grund des Gemeinwohls nicht
rechtfertigen; es ist nicht erkennbar, dass die Versorgung
der Versicherten durch einen nur auf einen Teilbereich
spezialisierten Sprachtherapeuten gefährdet werden
könnte. Soweit Spezialerkenntnisse erforderlich
sind, dürfte im Gegenteil eine Verbesserung der
Versorgung eintreten.
Anmerkung:
Das
Urteil des BSG betätigt, dass eine Zulassung zur
Sprachtherapie auch bei Beschränkung auf bestimmte
Störungsbilder oder Teilbereich der Sprachtherapie
(hier: Klinische Linguistik) nicht versagt werden darf.
Dieses klarstellende Urteil des BSG unterstützt
die Bestrebungen zur weiteren Spezialisierung im Bereich
Sprachtherapie.
Voraussetzung
hierfür ist die Qualifikation in einem „abgrenzbaren
Teilbereich der Sprachtherapie“. Der Nachweis
der fachlichen Qualifikation über den Bundesverband
für klinische Linguistik reicht als berechtigende
Erlaubnis im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 SGB V aus. Die AOK darf Antragsteller, die über
eine Ausbildung des Bundesverbandes der Klinischen Linguistik
(BKL) verfügen und sich auf das Tätigkeitsgebiet
Klinische Linguistik beschränken wollen oder müssen
nicht von der Zulassung zur Abgabe von Leistungen der
Sprachtherapie ausschließen.
Dr.
Detlef Gurgel
Rechtsanwalt
Wegenerstr. 5, 71063 Sindelfingen
gurgel@rpmed.de
Quelle: http://www.rpmed.de/php/aktuelles_gurgel_20020104.html
Website der Kanzlei Ratajczak: http://www.rpmed.de
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