BUNDESSOZIALGERICHT
Im
Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit
Az:
B 3 KR 13/00 R
(Name
der Klägerin, Klinische Linguistin (BKL))
Klägerin
und Revisionsklägerin
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.Ulrich Wellmann
Dr.Thomas Ratajczak, Dr.Dieter Burger,
Dr.Stefan Stetzl, Jan van Wallfeld,
Dr.Andreas Beyer, Martina Winkhart,
Dr.Detlef Gurgel und Dr.Birte Keppler
Wagenerstraße 5, 71063 Sindelfingen
g
e g e n
AOK
Baden-Württemberg –Hauptverwaltung –
Heilbronner Straße 184, 70191 Stuttgart,
Beklagte
und Revisionsbeklagte.
Der
3.Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche
Verhandlung am 25.September 2001 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. L a d a g e, die Richter
Dr. N a u j o k s und S c h r i e v e r sowie die ehrenamtlichen
Richter
H e i t h e c k e r und H o h e n s t e i n für
Recht erkannt:
Auf
die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 22.September 2000 geändert.
Die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Stuttgart vom 13.Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Die
Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen
Kosten in allen Rechtszzügen zu erstatten.
G
r ü n d e :
I
Es ist streitig, ob die Klägerin die beruflichen
Voraussetzungen für eine Zulassung als Sprachtherapeutin
nach §124 Abs 2 Satz Nr 1 und 2 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch
(SGB V) erfüllt.
Die
1984 geborene Klägerin studierte bis 1982 Germanistik
(mit dem Schwerpunkt Linguistik) und Anglistik. Das
anschließende Studienreferendariat schloss sie
mit dem 2. Staatsexamen ab. Danach absolvierte sie ein
Zweitstudium im Fach Neuro- und Patholinguistik, das
1994 mit der Promotion endete. Vom Bundesverband Klinische
Linguistik e.V. (BKL) erhielt sie mit Zertifikat vom
5.April 1995 bescheinigt, dass sie nach Bestehen der
Abschlussprüfung am 9. März 1995 die vom Verband
festgesetzten Kriterien zur Führung der Berufsbezeichnung
„Klinische Linguistin (BKL)“ erfülle.
Seit November 1995 ist die Klägerin vollschichtig
als Klinische Linguistin in einer Neurologischen Klinik
beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die
diagnostische und therapeutische Versorgung von Patienten
mit neurologisch bedingten Sprach-, Sprech- und Schluckstörungen.
Im
Juli 1996 beantragte die Klägerin ihre Zulassung
als selbständige „Klinische Linguistin“
in Stuttgart. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid
vom 28. August 1996, Widerspruchsbescheid vom 14. Februar
1997): Die Ausbildung als Klinische Linguistin genüge
nicht den Anforderungen, die an eine Zulassung zur Abgabe
von Sprachtherapie geknüpft seien, weil hier –
anders als bei der Logopädie – der Ausbildungsschwerpunkt
im theoretisch-wissenschaftlichen und nicht im therapeutisch-praktischen
Bereich liege. Außerdem umfasse die Klinische
Linguistik mit ihrer Beschränkung auf neurologisch
bedingte Fehlfunktionen nur einen Teilbereich der Sprachtherapie.
Mit
der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie
sei nach ihrer Hochschulausbildung und der anschließenden
berufspraktischen Ausbildung berechtigt und befähigt,
sprachtherapeutische Dienstleistungen in weitem Umfang
zu erbringen. Im Bereich der Aphasien und Dysarthrien
sei die theoretische und praktische Ausbildung der Klinischen
Linguisten sogar intensiver als die der Logopäden.
Das
Sozialgericht (SG) hat die Klage auf Verurteilung zur
„Zulassung der Klägerin als Klinische Linguistin
(BKL)/Sprachtherapeutin“ wegen der noch nicht
vorhandenen Praxisräume und Praxisausstattung (§124
Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB V) abgewiesen, zugleich aber die
angefochtenen Bescheide geändert und festgestellt,
„dass die Klägerin die Voraussetzungen für
eine Zulassung als Klinische Linguistin (BKL)/Sprachtherapeutin
nach §124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SBG V erfüllt“
(Urteil vom 13.Mai 1998).Das Landessozialgericht (LSG)
hat auf die Berufung der beklagten das erstinstanzliche
Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen
(Urteil vom 22.September 2000): Die Zulassung nach §124
SGB V im Bereich Sprachtherapie erfordere eine Ausbildung
und Berufspraxis in der gesamten Bretie sprachtherapeutischer
Leistungen. Maßgeblich sei das Berufsbild der
Logopäden. Die Klägerin verfüge zwar
auf dem Gebiet der neurologisch bedingten Sprach- und
Sprechstörungen über die erforderlichen theoretischen
und praktischen Kenntnisse. Damit werde jedoch nur ein
Teilbereich der mit der Sprachtherapie zu behandelnden
Fehlfunktionen erfasst.
Mit
der Revision macht die Klägerin eine Verletzung
des § 124 SGB V geltend. Sie meint, eine volle
Vergleichbarkeit mit dem Tätigkeitsbild des Logopäden
könne nicht gefordert werden. Für den großen
Bereich der neurologisch bedingten Sprach- und Sprechstörungen
verfüge sie über die erforderlichen theoretischen
und praktischen Kenntnisse. Dies reiche für die
Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen des §124
Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB V aus.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Würtemberg vom 22.September
2000 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des SG Stuttgart vom 13.Mai 1998 zurückzuweisen.
Die
Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie
verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung nach den §§155,
153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden
erklärt.
II
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das
erstinstanzliche Urteil war wiederherzustellen.
1)
Nachdem die Klägerin die vom SG allein wegen der
noch fehlenden Praxisräume und Praxisausstattung
(§124 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB V) ausgesprochene teilweise
Abweisung ihrer auf „Verurteilung zur Zulassung“
als Sprachtherapeutin gerichteten Klage nicht angefochten
hat, ist Streitgegenstand allein die – vom SG
bejahte und vom LSG verneinte – Feststellung,
dass sie die beruflichen Voraussetzungen des §124
Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB V erfüllt. Die auf
diese Feststellung gerichtete Klage ist nach §
35 Abs 1 Nr 1 SGG zulässig. Auf Feststellung einzelner
Elemente eines Rechtverhältnisses gerichtete Klagen
sind zwar im allgemeinen unzulässig (BSGE 4, 184
und 37, 247= SozR 2600 §2 Nr 1; Mayer-Ladewig,
SGG, 6.Aufl 1998, § 55 RdNr 9, 9a). Eine Elementenfeststellungsklage
ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn sicher
anzunehmen ist, dass durch sie der Streit der Beteiligten
insgesamt bereinigt wird (BSGE 31, 235, 240=SozR 4100
§34 Nr 6; Mayer-Ladewig, aaORdNr 9a). Das ist hier
der Fall. Die Beteiligten streiten nur darüber,
ob die Klägerin als Klinische Linguistin von ihrer
Ausbildung und berufspraktischen Tätigkeit her.
überhaupt zur Abgabe sprachtherapeutischer Leistungen
zugelassen werden kann (§124 Abs 2 Satz 1 Nr 1
und 2 SGB V). Die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen
(§124 Abs 2 Satz 1 Nr 3 und 4 SGB V) sind nicht
im Streit. Es steht auch nicht zu erwarten, dass es
zu einem Streit über die räumliche und ausstattungsmäßige
Eignung der – noch anzumietenden und einzurichtenden
– Praxis in Stuttgart kommen könnte.
2)
Die Klage ist auch begründet. Heilmittel in Form
sprachtherapeutischer Dienstleistungen dürfen an
Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern
abgegeben werden (§124 Abs 1 und 5 SGB V). Zuzulassen
ist nach §124 Abs 2 Satz 1 SGB V, wer
1. die für die Leistungserbringung erforderliche
Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung
der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,
2. eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens
zwei Jahren nachweist, die innerhalb von 10 Jahren vor
Beantragung der Zulassung in unselbständiger Tätigkeit
und in geeigneten Einrichtungen abgeleistet worden sein
muss,
3. über eine Praxisausstattung verfügt, die
eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung
gewährleistet, und
4. die für die Versorgung der Versicherten geltenden
Vereinbarungen anerkennt.
Die
Klägerin erfüllt die im Rahmen der Feststellungsklage
allein streitigen Voraussetzungen für die Zulassung
als Klinische Linguistin (BKL)/Sprachtherapeutin nach
§124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB V.
Zu dem in § 124 Abs 1 SBG V generalisierend bezeichneten
Bereich der „Sprachtherapie“ gehören
aus medizinisch-fachlicher Sicht die Stimmtherapie,
die Sprechtherapie und die eigentliche Sprachtherapie.
Die Stimmtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung
und Erhaltung der stimmlichen Kommunikationsfähigkeit
und des Schluckaktes sowie der Vermittlung von Kompensationsmechanismen
(z.B. Bildung einer Ersatzstimme, Üben des Gebrauchs
elektronischer Sprechhilfen). Die Sprechtherapie ist
auf die Wiederherstellung, Besserung und den Erhalt
der koordinierten motorischen und sensorischen Sprechleistung
sowie des Schluckvorganges gerichtet. Maßnahmen
der Sprachtherapie dienen der Wiederherstellung, Besserung
und dem Erhalt der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten
(vgl Ziffer 18 der Richtlinien über die Verordnung
von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
„Heilmittel-Richtlinien/HMR“ vom 16.Oktober
2000/6.Februar 2001, BAnz Nr 118a vom 29.Juni 2001).
Die
vom LSG bestätigte Auffassung der Beklagten, dass
ein Leistungsanbieter nur dann zur Abgabe sprachtherapeutischer
Leistungen zugelassen werden kann, wenn er von seiner
Ausbildung und Berufspraxis her die gesamte Breite der
Sprachtherapie iS des §124 Abs 1 SGB V, also die
Stimmtherapie, die Sprechtherapie und die eigentliche
Sprachtherapie abdeckt und dabei sämtliche Arten
von Fehlfunktionen, also organische, psychische und
neurologische Störungen gleichermaßen behandeln
kann, ist unzutreffend. Die umfassenden Tätigkeitsfelder
der Logopäden und staatlich anerkannten Sprachtherapeuten
mögen zwar Leitbild der Zulassungsregelungen des
§124 SGB V gewesen sein. Eine Beschränkung
hierauf findet sich aber weder in dieser Vorschrift
noch in den Gesetzesmaterialien (BR-Drucks 200/88 S204
zu §133 E). Eine solche Beschränkung wäre
auch verfassungsrechtlich bedenklich. §124 SGB
V stellt eine die Berufsausübung regelnde Bestimmung
dar, die am Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art 12
Abs 1 Grundgesetz (GG) zu messen ist (BSG SozR 3-2500
§ 124 Nr 5). Nach Maßgabe des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit wäre eine
solche Beschränkung nur dann mit Art 12 Abs 1 GG
vereinbar, wenn der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit
auf sachgerechten, vernünftigen Erwägungen
des Gemeinwohls beruht und der Berufstätige nicht
übermäßig und unzumutbar belastet würde
(vgl BvarfGE 7, 377, 405 f; 32, 1, 34; 65, 116, 125;
70, 1, 28 = SozR 2200 §376d Nr 1; BverfGE 77, 308,
332; 78, 155, 162;81, 156, 189; = SozR 3-4100 §
128 Nr 1; BverfGE 83, 1, 19; 85, 248, 259; BSG SozR
3-2500 §124 Nr 5). Die Zulassungsregelung des §124
SGB V dient der Sicherung des Versorgungsauftrags der
Krankenkassen auf Erhalt bzw Wiederherstellung der Gesundheit
der Versicherten (§1 SGB V). Den Ausschluss aller
Heilmittelerbringer, die von ihrer Ausbildung oder ihrer
Berufspraxis her nicht – wie die Logopäden
– die gesamte Bandbreite der Sprachtherapie abdecken,
sondern nur einen erheblichen, inhaltlich abgrenzbaren
Teilbereich der Sprachtherapie anbieten können
(oder wollen), kann dieser Grund des Gemeinwohls nicht
rechtfertigen; es ist nicht erkennbar, dass die Versorgung
der Versicherten durch einen nur auf einen Teilbereich
spezialisierten Sprachtherapeuten gefährdet werden
könnte. Soweit Spezialkenntnisse erforderlich sind,
dürfte im Gegenteil eine Verbesserung der Versorgung
eintreten.
Die
restritive Gesetzesauslegung der Beklagten wird auch
durch das positive Recht unterhalb der Verfassung nicht
gedeckt. Weder §124 SGB V noch die HMR enthalten
eine Regelung, dass die Zulassung als „Sprachtherapeut“
nur dann erteilt werden darf, wenn der Interessent über
eine Ausbildung und eine berufspraktische Erfahrungszeit
in der gesamten Bandbreite der Sprachtherapie verfügt,
wie es bei Logopäden der Fall ist (vgl Gesetz über
den Beruf des Logopäden vom 7.Mai 1980, BGBI I
S. 529, und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Logopäden „LogAPro“ vom 1.Oktober
1980, BGBI I S. 1892, idF der Verordnung vom 6.Dezember
1994, BGBI I S. 3770). Auch nach den Gemeinsamen Rahmenempfehlungen
der Spitzenverbände der Krankenkassen zur einheitlichen
Anwendung der Zulassungsbedingungen nach §124 SGB
V vom 26.August 1998 reicht es aus, wenn die Ausbildung
und Berufspraxis nur einen Teilbereich der Sprachtherapie
erfasst. Dort heißt es z. B. (Teil IV Ziff 1.1.6),
dass Sprachheilpädagogen sowie Diplomlehrer, Diplomvorschulerzieher
und Diplomerzieher für Sprachgeschädigte und
Sprachgestörte unter bestimmten Bedingungen zur
Abgabe sprachtherapeutischer Leistungen „bei Sprachentwicklungsstörungen,
Stottern und Poltern bei Kindern“, also einem
abgrenzbaren Teilbereich der Sprachtherapie, zugelassen
werden können. Ferner heißt es dort, die
Zulassung zur Behandlung weiterer Störungsbilder
könne Angehörigen dieser Berufsgruppen im
Einzelfall erteilt werden, wenn sie detailliert die
nach der Anlage der Rahmenempfehlungen erforderlichen
theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen
nachweisen. Auch diese Regelung setzt zutreffend um,
dass §124 SGB V die Beschränkung der Zulassung
auf einzelne abgrenzbare Felder der Sprachtherapie nicht
ausschließt.
Die
Klinische Linguistik bietet ebenfalls einen solchen
abgrenzbaren Teilbereich der Sprachtherapie an, nämlich
die Behandlung neurologisch bedingter Sprach- und Sprechstörungen.
Das Berufsbild der Klinischen Linguistik umfasst im
Bereich der Diagnostik die Diagnose der zentralorganisch
bedingten Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen (Aphasien,
Sprechapraxien, Dysarthrophonien) und Sprachentwicklungsstörungen
bzw. –verzögerungen mit differntialdiagnostischer
Abgrenzung gegenüber assoziierten Störungsbildern
(bei entsprechender Zusatzqualifikation können
auch weitere Störungsbilder diagnostiziert werden),
die Ermittlung des Schweregrads des jeweiligen Syndroms
sowie die Beurteilung der Behandlungsbedürftigkeit
und die gutachterliche Tätigkeit z.B. für
gesetzliche und private Leistungsträger. Im Bereich
der Therapie umfasst es die Behandlung von zentralorganisch
bedingten Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen (Aphasien,
Sprechapraxien, Dysarthrophonien) und Sprachentwicklungsstörungen
bzw. –verzögerungen (die Behandlung weiterer
Störungsfelder bei entsprechender Zusatzqualifikation),
die Erstellung von Therapieprogrammen und –materialien,
die Evaluation von Therapieverläufen, die Angehörigenberatung
und die Supervision. Im Bereich der Forschung und Lehre
geht es um die Entwicklung und Evaluation von Diagnoseverfahren
(zB von Aphasietests), die Entwicklung linguistisch
und phonetisch fundierter Therapiekonzepte und –verfahren,
die neurolinguistische, phonetische und psycholinguistische
Grundlagenforschung im Rahmen interdisziplinärer
Projekte, die Fortbildung von Praktikanten und von anderen
Berufsgruppen sowie um die Lehre an Universitäten,
Logopädieschulen, Krankenpflegeschulen, Weiterbildungsakademien
usw. (vgl Beschluss des Bundesverbandes Klinische Linguistik
eV „BKL“ von 1991, veröffentlicht in
der Informationsbroschüre des BKL „Berufsbild
Klinische Linguistik“).
Dass
es sich – anders als zB bei den Logopäden
– nicht um ein gesetzlich geregeltes Berufsbild
handelt, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
$124 SGB V enthält keine hierauf begrenzte Zulassungsregelung.
Die Vorschrift verlangt für die Zulassung lediglich
den Nachweis „der für die Leistungserbringung
erforderlichen Ausbildung“ sowie den Besitz „einer
entsprechenden zur Führung der Berufsbezeichnung
berechtigenden Erlaubnis“. Soweit gesetzliche
Regelungen zu den Ausbildungsanforderungen über
einen bestimmten Beruf und zur Führung der Berufsbezeichnung
bestehen (wie zB bei den Logopäden), müssen
die Leistungsanbieter allerdings diese gesetzlichen
Voraussetzungen auch für die Kassenzulassung erfüllen.
Leistungsanbieter mit einer Hochschulausbildung müssen
hingegen, soweit ihr Beruf nicht gesetzlich geregelt
ist, nur nachweisen, dass sie die Voraussetzungen der
einschlägigen kultusministeriell genehmigten Studien-
und Prüfungsordnung erfüllen. Ein solches
Hochschulstudium der Klinischen Linguistik kann die
Klägerin zwar nicht vorweisen. Erst in jüngster
Zeit bieten einzelne Universitäten in der Bundesrepublik
Deutschland ein Hochschulstudium im Fach Klinische Linguistik
an, dessen Studien- und Prüfungsordnungen von den
jeweils zuständigen Kultusministerien der Länder
genehmigt sind. §124 SGB V sieht sieht die Zulassung
von Leistungsanbietern mit gesetzlich oder hochschulrechtlich
geregelter Ausbildung und Berufsbezeichnung indessen
nur als Regelfall an, schließt damit aber die
Zulassung von Leistungsanbietern ohne geregelten Ausbildungsgang
nicht aus, wenn die Ausbildung und die bisherige Berufspraxis
so wie hier fachlich qualifiziert sind, was von den
Beteiligten nicht bezweifelt wird. Auch die Gemeinsamen
Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände nehmen Klinische
Linguisten nicht von vornherein von der Zulassung als
Sprachtherapeuten aus (vgl Teil IV Ziff 1.2.1). Dort
sind nur „Sprachwissenschaftler = Linguisten“
und „Sprachwissenschaftler mit einer Spezialisierung
Stimm- und Sprachtherapie“, also Linguisten ohne
Spezialisierung auf die Neuro- und Patholinguistik und
ohne Weiterbildung im Bereich der Klinischen Linguistik,
von der Zulassung ausgeschlossen.
Die
Klägerin besitzt auch eine zur Führung der
Berufsbezeichnung „Klinische Linguistin“
berechtigende Erlaubnis. Der Klägerin wurde vom
Bundesverband Klinische Linguistik eV (BKL) mit Zertifikat
vom 5.April 1995 bescheinigt, dass sie nach Bestehen
der Abschlussprüfung am 9.März 1995 die vom
Verband festgesetzten Kriterien zur Führung der
Berufsbezeichnung „Klinische Linguistin (BKL)“
erfüllt. Da es nicht um eine gesetzlich geregelte
Berufbezeichnung geht, reicht hier der Nachweis einer
fachlichen Qualifikation durch einen Berufsverband für
Klinische Linguistik aus. Dieses nicht amtliche Zertifikat
stellt eine zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende
Erlaubnis iS des §124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V dar.
Es belegt die Absolvierung der geforderten Ausbildung.
Die Vergabe dieses Zertifikats ist an bestimmte Kriterien
geknüpft, die gewährleisten, dass diejenigen,
die die erforderliche Ausbildung durchlaufen haben,
zur Durchführung der dort aufgeführten Bereiche
der Sprachtherapie geeignet sind. Nach den Bestimmungen
des BKL ist Voraussetzung für das Führen der
genannten Berufsbezeichnung ein abgeschlossenes Hochschulstudium
im Hauptfach Linguistik, Phonetik, Kommunikationswissenschaften
oder einer Philologie mit Schwerpunkt Linguistik sowie
den Schwerpunkten Neuro- und Patholinguistik, ein dreimonatiges
Vorpraktikum während des Studiums und das Absolvieren
eines Postgraduiertenpraktikums über die Dauer
eines Jahres.
Die Beklagte darf demgemäß Klinische Linguisten,
die über eine Ausbildung verfügen, wie sie
die Klägerin aufzuweisen hat, nicht von der Zulassung
zur Abgabe von Leistungen der Sprachtherapie ausschließen;
sie ist jedoch berechtigt und verpflichtet, die Zulassung
auf die speziellen Tätigkeitsgebiete Klinischer
Linguisten zu beschränken, um die Versorgung der
Versicherten nicht zu gefährden und die Transparenz
der Leistungserbringung zu gewährleisten.
Die
Klägerin verfügt auch über die nach §124
Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V erforderliche berufspraktische
Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren innerhalb
von zehn Jahren vor der Beantragung der Zulassung. Nach
der Auskunft der Neurologischen Klinik Bad Aibling ist
die Klägerin seit dem 15.November 1996 (Anm. der
Redaktion des BKL: richtig ist 1994) ununterbrochen
vollschichtig als Sprachtherapeutin (Klinische Linguistin)
im Bereich der diagnostischen und therapeutischen Versorgung
von Patienten mit neurologisch bedingten Sprach-, Sprech-
und Schluckstörungen tätig. Damit verfügte
die Klägerin zwar vor der Antragstellung im Juli
1998 nur über eine einschlägige Berufspraxis
von weniger als einem Jahr. Dies ist aber nicht entscheidend.
Weil das SG die Verpflichtungsklage auf Erteilung der
Zulassung rechtskräftig abgewiesen hat, bedarf
es nunmehr eines neuen Zulassungsantrags der Klägerin.
Die berufspraktische Erfahrungszeit vor diesem neuen
Antrag beträgt mehr als zwei Jahre.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dr. Ladage Dr.Naujoks Schriever
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