Klinische
Linguisten (BKL) können sich niederlassen
In einem Urteil vom 25.9.2001 hat das Bundessozialgericht
(BSG) entschieden, dass vom BKL anerkannte Klinische
Linguisten eine Kassenzulassung nicht verweigert werden
darf (Az: B 3 KR 13/00 R). Seit diesem Urteil können
Klinische Linguisten (BKL) sich niederlassen und in
eigener Praxis arbeiten.
Das BSG führt aus, dass die Auffassung, dass ein
Leistungsanbieter nur dann zur Abgabe sprachtherapeutischer
Leistungen zugelassen werden kann, wenn er von seiner
Ausbildung und Berufspraxis her die gesamte Breite der
Sprachtherapie, also die Stimmtherapie, die Sprechtherapie
und die eigentliche Sprachtherapie, abdeckt und dabei
sämtliche Arten von Fehlfunktionen, also organische,
psychische und neurologische Störungen gleichermaßen
behandeln kann, unzutreffend sei. Es sei nicht erkennbar,
dass die Versorgung der Versicherten durch einen nur
auf einen Teilbereich spezialisierten Sprachtherapeuten
gefährdet werden könnte. Soweit Spezialerkenntnisse
erforderlich sind, dürfte im Gegenteil eine Verbesserung
der Versorgung eintreten.
Eine Zulassung zur Sprachtherapie darf auch bei Beschränkung
auf bestimmte Störungsbilder oder Teilbereich der
Sprachtherapie (hier: Klinische Linguistik) nicht versagt
werden. Voraussetzung hierfür ist die Qualifikation
in einem „abgrenzbaren Teilbereich der Sprachtherapie“.
Der Nachweis der fachlichen Qualifikation über
den Bundesverband für Klinische Linguistik reicht
als berechtigende Erlaubnis aus.
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