3.
Verfahren bei Zulassungsanträgen (§ 124 Abs.
2 SGB V) von Angehörigen weiterer Berufsgruppen
(IV., Ziffer 1.1.6 und 1.1.7)
3.1
Gesetzliche Grundlage für die Zulassung als Heilmittelerbringer
im Bereich Sprachtherapie bilden § 124 Abs. 2 Nrn.
1 - 3 sowie § 124 Abs. 3 SGB V. Um eine einheitliche
Anwendung der Zulassungsbedingungen zu gewährleisten,
geben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen
hierüber Gemeinsame Empfehlungen nach § 124
Abs. 4 SGB V.
Diese Zulassungsbedingungen regeln unter anderem, welche
Berufsgruppen im Bereich Sprachtherapie die berufliche
Qualifikation nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V erfüllen
(vgl. IV., Ziffer 1.1).
Beantragen
Angehörige der unter IV., Ziffer 1.1.7 genannten
Berufsgruppen eine Zulassung oder Angehörige der
unter IV., Ziffer 1.1.6 genannten Berufsgruppen eine
über den dort genannten Therapiebereich hinausgehende
Behandlungsermächtigung, so haben sie auf Grund
der Unterschiedlichkeit der Studiengänge ih-re
berufliche Qualifikation entsprechend dieser Verfahrensbeschreibung
detailliert nachzuweisen. Sie bezieht die theoretische
Ausbildung und die praktischen Kenntnisse sowohl während
als auch nach Abschluss der Ausbildung (mit externer
Supervision) ein. Den Landesverbänden der Krankenkassen
bzw. den Verbänden der Ersatzkassen sind bei der
Überprüfung der Qualifikation des Antragstellers
die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung behilflich.
3.2
Supervision
Die regelmäßige externe Supervision der Tätigkeit
nach Abschluss der Ausbildung umfasst mindestens vier
Zeitstunden im Monat (bei Einzelsupervision) und ist
vom Supervisor zu dokumentieren (vgl. IV., Ziffer 3.6,
B). Die Supervision umfasst insbesondere:
• Ausführliche Fallbesprechungen
• Besprechung der Befunde, Therapieplanung und
Verlaufsprotokolle
• Analysen von Aufzeichnungen wie z. B. Video-/Tonbandaufnahmen
• Gegenseitige persönliche Hospitationen
mit anschließenden Besprechungen
Die
Supervision kann auch als Gruppensupervision durchgeführt
werden. Die Gruppengröße ist auf maximal
4 Personen (exkl. Supervisor) begrenzt. Die Supervision
umfasst
bei 2 Personen mindestens 5 Zeitstunden im Monat,
bei 3 Personen mindestens 6 Zeitstunden im Monat,
bei 4 Personen mindestens 7 Zeitstunden im Monat.
3.3
Supervisor
Die Supervision kann von folgenden Personen durchgeführt
werden:
• Leistungserbringer der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
mit einer Zulassung gemäß § 124 Abs.
2 SGB V für das Teilgebiet, für das die Supervisionstätigkeit
durchgeführt wird und einer fünfjährigen
Berufserfahrung nach Abschluss der Berufsausbildung.
• Angehörige der zulassungsfähigen Berufsgruppen
in einer für die Fortbildung geeigneten Einrichtung
(z. B. Lehrlogopäde oder leitender Sprachtherapeut
in einer klinischen-sprachtherapeutischen Einrichtung),
die für das Teilgebiet, für das die Supervisionstätigkeit
durchgeführt wird, eine Zulassung nach § 124
Abs. 2 SGB V besitzen oder die Voraussetzungen hierfür
erfüllen und insgesamt über eine fünfjährige
Berufserfahrung nach Abschluss der Berufsausbildung
verfügen.
• Ärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie
3.4
Zur Erfüllung der Anforderungen an die praktische
Aus- bzw. Weiterbildung sind insbesondere folgende Einrichtungen
geeignet:
• Logopädenlehranstalten
• Lehrambulanzen der staatlich anerkannten Sprachtherapeuten
(Niedersachsen)
• Fachschule der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer
(Schlaffhorst-Andersen)
• Praxen zugelassener Leistungserbringer der Stimm-,
Sprech- und Sprachtherapie
• Klinische Einrichtungen mit stimm-, sprech-
bzw. sprachtherapeutischer Abteilung, sofern der Antragsteller
ausschließlich stimm-, sprech- und sprachtherapeutische
Tätigkeiten ausübt (keine allgemeinen erzieherischen
oder sonsti-gen Tätigkeiten) und der jeweilige
Leiter der Einrichtung die Voraussetzung für eine
Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V nachweist
• Arztpraxen von HNO-Ärzten mit Teilgebiet
„Phoniatrie und Pädaudiologie“ sowie
von Ärzten für Phoniatrie und Pädaudiologie
• Phoniatrisch-pädaudiologische Einrichtungen,
Frühfördereinrichtungen und Sozialpädiatrische
Zentren, sofern der Antragsteller ausschließlich
stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Tätigkeiten
ausübt (keine allgemeinen er-zieherischen oder
sonstigen Tätigkeiten) und der jeweilige Leiter
der Einrichtung die Voraussetzung für eine Zulassung
nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V nachweist.
3.5
Zur reibungslosen Abwicklung des Zulassungsverfahrens
ist der nachfolgende Antrag (vgl. IV., 3.6) zu verwenden.
Alle erforderlichen Zertifikate für den Nachweis
der theoretischen und praktischen Kenntnisse (vgl. IV.,
3.7) sind dem Antrag beizufügen; hierzu zählen
insbesondere:
a)
Zeugnis über die Erste und Zweite Staatsprüfung
oder Diplomprüfung
b)
Die theoretische und praktische Ausbildung kann z. B.
durch Vorlage des Studienbuches, der Vorlesungsverzeichnisse,
Leistungsnachweise, Seminarbescheinigungen und auch
durch Bescheinigungen über Fortbildungsveranstaltungen
von wissenschaftlichen Gesellschaften und Trägern
der Ausbildung nachgewiesen werden
c)
Nachweise über während des Studiums absolvierte
Praktika und Übungen oder auch in den Semesterferien
durchgeführt Hospitationen bzw. externe Praktika
d)
Tätigkeitsnachweise für die Zeit nach Abschluss
der Hochschulausbildung
e)
Aufstellung der in dieser berufspraktischen Tätigkeitszeit
behandelten Störungsbilder einschließlich
der Anzahl der je Störungsbild behandelten Patienten
und den je Störungsbild erbrachten Therapieeinheiten
f)
Bescheinigung des Supervisors über die durchgeführte
externe Supervision entsprechend des Antragsformulars
(vgl. IV., Ziffer 3.6) |