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Kommentar BKL
Das "Verfahren bei Zulassungsanträgen von Angehörigen weiterer Berufsgruppen" der Zulassungsempfehlungen macht die Zulassung von bestimmten zulassungsfähigen Berufsgruppen - u.a. Klinischen Linguisten (BKL) - von Einzelnachweisen der theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig (s. Kommentar).

Zulassungsempfehlungen: Weitere Berufsgruppen

 

3. Verfahren bei Zulassungsanträgen (§ 124 Abs. 2 SGB V) von Angehörigen weiterer Berufsgruppen (IV., Ziffer 1.1.6 und 1.1.7)

3.1 Gesetzliche Grundlage für die Zulassung als Heilmittelerbringer im Bereich Sprachtherapie bilden § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 sowie § 124 Abs. 3 SGB V. Um eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen zu gewährleisten, geben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen hierüber Gemeinsame Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V.

Diese Zulassungsbedingungen regeln unter anderem, welche Berufsgruppen im Bereich Sprachtherapie die berufliche Qualifikation nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V erfüllen (vgl. IV., Ziffer 1.1).

Beantragen Angehörige der unter IV., Ziffer 1.1.7 genannten Berufsgruppen eine Zulassung oder Angehörige der unter IV., Ziffer 1.1.6 genannten Berufsgruppen eine über den dort genannten Therapiebereich hinausgehende Behandlungsermächtigung, so haben sie auf Grund der Unterschiedlichkeit der Studiengänge ih-re berufliche Qualifikation entsprechend dieser Verfahrensbeschreibung detailliert nachzuweisen. Sie bezieht die theoretische Ausbildung und die praktischen Kenntnisse sowohl während als auch nach Abschluss der Ausbildung (mit externer Supervision) ein. Den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. den Verbänden der Ersatzkassen sind bei der Überprüfung der Qualifikation des Antragstellers die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung behilflich.

3.2 Supervision
Die regelmäßige externe Supervision der Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung umfasst mindestens vier Zeitstunden im Monat (bei Einzelsupervision) und ist vom Supervisor zu dokumentieren (vgl. IV., Ziffer 3.6, B). Die Supervision umfasst insbesondere:
• Ausführliche Fallbesprechungen
• Besprechung der Befunde, Therapieplanung und Verlaufsprotokolle
• Analysen von Aufzeichnungen wie z. B. Video-/Tonbandaufnahmen
• Gegenseitige persönliche Hospitationen mit anschließenden Besprechungen

Die Supervision kann auch als Gruppensupervision durchgeführt werden. Die Gruppengröße ist auf maximal 4 Personen (exkl. Supervisor) begrenzt. Die Supervision umfasst
bei 2 Personen mindestens 5 Zeitstunden im Monat,
bei 3 Personen mindestens 6 Zeitstunden im Monat,
bei 4 Personen mindestens 7 Zeitstunden im Monat.

3.3 Supervisor
Die Supervision kann von folgenden Personen durchgeführt werden:
• Leistungserbringer der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie mit einer Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 SGB V für das Teilgebiet, für das die Supervisionstätigkeit durchgeführt wird und einer fünfjährigen Berufserfahrung nach Abschluss der Berufsausbildung.
• Angehörige der zulassungsfähigen Berufsgruppen in einer für die Fortbildung geeigneten Einrichtung (z. B. Lehrlogopäde oder leitender Sprachtherapeut in einer klinischen-sprachtherapeutischen Einrichtung), die für das Teilgebiet, für das die Supervisionstätigkeit durchgeführt wird, eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V besitzen oder die Voraussetzungen hierfür erfüllen und insgesamt über eine fünfjährige Berufserfahrung nach Abschluss der Berufsausbildung verfügen.
• Ärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie

3.4 Zur Erfüllung der Anforderungen an die praktische Aus- bzw. Weiterbildung sind insbesondere folgende Einrichtungen geeignet:
• Logopädenlehranstalten
• Lehrambulanzen der staatlich anerkannten Sprachtherapeuten (Niedersachsen)
• Fachschule der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer (Schlaffhorst-Andersen)
• Praxen zugelassener Leistungserbringer der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
• Klinische Einrichtungen mit stimm-, sprech- bzw. sprachtherapeutischer Abteilung, sofern der Antragsteller ausschließlich stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Tätigkeiten ausübt (keine allgemeinen erzieherischen oder sonsti-gen Tätigkeiten) und der jeweilige Leiter der Einrichtung die Voraussetzung für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V nachweist
• Arztpraxen von HNO-Ärzten mit Teilgebiet „Phoniatrie und Pädaudiologie“ sowie von Ärzten für Phoniatrie und Pädaudiologie
• Phoniatrisch-pädaudiologische Einrichtungen, Frühfördereinrichtungen und Sozialpädiatrische Zentren, sofern der Antragsteller ausschließlich stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Tätigkeiten ausübt (keine allgemeinen er-zieherischen oder sonstigen Tätigkeiten) und der jeweilige Leiter der Einrichtung die Voraussetzung für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V nachweist.

3.5 Zur reibungslosen Abwicklung des Zulassungsverfahrens ist der nachfolgende Antrag (vgl. IV., 3.6) zu verwenden. Alle erforderlichen Zertifikate für den Nachweis der theoretischen und praktischen Kenntnisse (vgl. IV., 3.7) sind dem Antrag beizufügen; hierzu zählen insbesondere:

a) Zeugnis über die Erste und Zweite Staatsprüfung oder Diplomprüfung

b) Die theoretische und praktische Ausbildung kann z. B. durch Vorlage des Studienbuches, der Vorlesungsverzeichnisse, Leistungsnachweise, Seminarbescheinigungen und auch durch Bescheinigungen über Fortbildungsveranstaltungen von wissenschaftlichen Gesellschaften und Trägern der Ausbildung nachgewiesen werden

c) Nachweise über während des Studiums absolvierte Praktika und Übungen oder auch in den Semesterferien durchgeführt Hospitationen bzw. externe Praktika

d) Tätigkeitsnachweise für die Zeit nach Abschluss der Hochschulausbildung

e) Aufstellung der in dieser berufspraktischen Tätigkeitszeit behandelten Störungsbilder einschließlich der Anzahl der je Störungsbild behandelten Patienten und den je Störungsbild erbrachten Therapieeinheiten

f) Bescheinigung des Supervisors über die durchgeführte externe Supervision entsprechend des Antragsformulars (vgl. IV., Ziffer 3.6)