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Kommentar BKL
Die wichtigste Neuerung der überarbeiteten Fassung der Zulassungsrichtlinien vom 22.5.2007 ist, dass Bachelor-Abschlüsse in Klinischer Linguistik unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Die bisherige Regelung, wonach Klinische Linguisten, die nach den Ausbildungsrichtlinien des BKL ausgebildet und vom BKL anerkannt wurden, eine Kassenzulassung erhalten können, bleibt davon unberührt. Es wird also in Zukunft zwei Wege zur Kassenzulassung geben: Bachelor-Abschlüsse, die den neuen Zulassungsempfehlungen entsprechen, und Ausbildungen nach den BKL-Ausbildungsrichtlinien.

Anforderungen an
Bachelor-/Masterstudiengänge

 

4. Anforderungen an Bachelor-/Masterstudiengänge
Nachfolgend sind die inhaltlichen theoretischen und praktischen Mindestanforderungen an eine Zulassung für die Teilgebiete der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie dargestellt und mit Credits des European Credit Transfer Systems (ECTS) bewertet. Dies bedeutet auch, dass die den einzelnen Themen innerhalb der Bereiche 4.1.1 bis 4.1.4 zugeordneten ECTS Mindestanforderungen darstellen und Unterschreitungen in einem Themenbereich nicht durch Überschreitungen in einem anderen kompensiert werden können. Ein ECTS entspricht 30 Arbeitseinheiten (=Zeitstunden). Die Indikationsschlüssel im Bereich 4.1.3 "Störungsbezogene Kompetenzen" stellen den Bezug zu den Heilmittel-Richtlinien her. Hierbei handelt es sich um Indikationen, bei denen die Verordnung einer Stimm-, Sprech- oder Sprachtherapie durch den Vertragsarzt möglich ist.

Die Bereiche 4.1.1 und 4.1.2 sind für die Anerkennung eines Studiengangs unabdingbar. Die Inhalte des Studiengangs bezogen auf den Bereich 4.1.3 "Störungsbezogene Kompetenzen" und die Praktika entscheiden über die Anerkennung des Studiengangs für die einzelnen Indikationsbereiche.

In den einzelnen Bereichen (Sprachtherapeutische Handlungskompetenzen, Grundlagen und störungsbezogene Kompetenzen) können entsprechend ausgewiesene ECTS gemäß den Ausführungen frei verwendet werden. Dort können dann auch Inhalte einfließen, die zum jeweiligen Bereich zählen, jedoch nicht expliziert aufgeführt sind.


4.1 Theoretisch-praktische Anforderungen

4.1.1. Sprachtherapeutische Handlungskompetenzen
ECTS gesamt 24
davon
Wissenschaftliche Arbeits- und Forschungsmethoden 3
Qualitätssicherung 3
Diagnostik 6
Therapiedidaktik 3
Beratung/Therapeutenverhalten 3
Frei im Bereich sprachtherapeutische Handlungskompetenzen einsetzbar 6

4.1.2 Grundlagen
ECTS gesamt 48
davon
Medizin 14
Neurologie / Psychiatrie / Psychosomatik HNO/Phoniatrie / Pädaudiologie Pädiatrie / Kinder- und Jugendpsychiatrie
Sprachwissenschaften 12
Phonetik Strukturlinguistik / Pragmatik Neurolinguistik Psycholinguistik / Spracherwerb Patholinguistik
Pädagogik, Sonderpädagogik, Soziologie 6
Sprachbehindertenpädagogik Heil- und Sonderpädagogik Soziologie der Behinderten Psychologie 6
Entwicklungspsychologie Lernpsychologie / Lernbiologie Kognitive Psychologie Neuropsychologie
Frei in den Bereichen Medizin / Sprachwissenschaften einsetzbar 5
Frei in den Bereichen Psychologie / Pädagogik, Sonderpädagogik, Soziologie einsetzbar 5

4.1.3 Störungsbezogene Kompetenzen
ECTS gesamt 70 Ind.-Schl.
davon
Entwicklungsbedingte Störungen 18
SP 1 Spezifische Sprachentwicklungsstörungen
SP 1 Sprachentwicklungsstörungen bei komplexen Behinderungen
SP 3 Phonetisch-phonologische Störungen
SP 2 Hörverarbeitung
SP 4 Kindliche Hörstörungen (Sprachaufbau) und Cochlear-Implantat (mindestens 3 ECTS)
Erworbene sprachsystematische Störungen 10
SP 5 Aphasie
SP 5 Schriftsprachstörungen
Redefluss-Störungen
gesamt 6
RE 1 Stottern
RE 2 Poltern
Sprechstörungen 10
davon
SP 6 Dysarthrophonien und
SP 6 Sprechapraxien
zusammen 7
SP 3 Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten und
SF Rhinolalien
zusammen 3
Stimmstörungen 8
ST 1 Organische Stimmstörungen
ST 2 Funktionelle Stimmstörungen
ST 1 Laryngektomie mit Patientenkontakt
ST 3,4 Psychogene Stimmstörungen
Schluckstörungen 5
SC1, 2 Dysphagie / orofaziale Störungen
Frei im Bereich der Störungsbezogenen Kompetenzen einsetzbar 13
(z. B. auch Störungen des Schriftspracherwerbs, bei Mehrsprachigkeit)

4.1.4 Abschlussarbeit mit einer sprachtherapeutischen Fragestellung
(nicht aus dem Grundlagenbereich)
ECTS 8



4.2 Anforderungen an das Praktikum
Praktika 20
Vor- und Nachbereitung der Praktika 4

4.2.1 Ziele und Inhalte
Das Praktikum hat zum Ziel, die Verbindung von Theorie und Praxis herzustellen und so eine Vorbereitung auf das zukünftige Berufsbild zu ermöglichen. Das Praktikum dient dazu,
• möglichst in verschiedenen Einrichtungen zu hospitieren,
• diagnostische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben und zu vertiefen und
• unter Supervision eigenverantwortliche Therapiesitzungen (einschließlich Beratung, Evaluation und Dokumentation) durchzuführen.

4.2.2 Stundenverteilung
Während des Bachelor-Studiums sind einschlägige Praktika von 600 Stunden (20 ECTS) abzuleisten. Die Praktika werden in Form von Blockpraktika und studienbegleitenden Praktika durchgeführt. Von den insgesamt 600 Stunden entfallen höchstens 80 Stunden (13 %) auf ein Beobachtungspraktikum und mindestens 520 Stunden auf den unmittel¬baren Patientenkontakt (inklusive Vorbereitung, Dokumentation, Beratung und Nachbe¬reitung mit Reflektion). Die Aufteilung der Beobachtungsanteile (13 %) und unmittelbaren Patientenkontakte (87 %) gilt auch innerhalb der einzelnen Indikationsbereiche. Für eine Zulassung in den einzelnen Indikationsbereichen ist der nachfolgende Praktikumsumfang nachzuweisen.

SP1 - SP 3 Entwicklungsbedingte Störungen und SF Rhinolalien 240 Std.
SP 4 Sprachstörungen bei hochgradiger Schwerhörigkeit und Cochlear Implantat-Versorgung 40 Std.
SP 5 / SP 6 Aphasie, Dysarthrie und Sprechapraxie, 140 Std.
RE 1 / RE 2 Stottern und Poltern 50 Std.
ST 1 - ST 4 Stimmstörungen 80 Std.
SC 1 / SC 2 Kau- und Schluckstörungen 50 Std.
Gesamt: 600 Std.

Sofern im Einzelfall die praktische Qualifikation während des Bachelor-/ Masterstudien¬gangs nicht umfassend erworben wurde, ist die verbliebene Stundenzahl mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Sie kann nur in geeigneten Einrichtungen (vgl. IV.,Ziffer 3.4) nach¬geholt werden. Die Praktika sind im Rahmen einer externen Supervision (vgl. IV. Ziffer 3.2) von einem erfahrenen Supervisor gemäß IV., Ziffer 3.3 der Empfehlungen zu begleiten. Der Nachweis ist gemäß Ziffer IV., Ziffern 3.6 und 3.7 der Empfehlungen zu führen.

4.2.3 Geeignete Einrichtungen
Studienbegleitende klinisch-therapeutische Praktika können in Einrichtungen gemäß IV. Ziffer 3.4 absolviert werden.

4.3 Verfahren zur Prüfung und Einordnung der Studiengänge
Jede Universität/Fachhochschule kann eine Bewertung des Studiengangs vornehmen lassen. Sie richtet die Unterlagen an den IKK-Bundesverband oder eine von ihm benannte Stelle und benennt die Indikationsbereiche, für die die Bewertung erfolgen soll. Hierfür sind folgende Unterlagen als Nachweise einzureichen: Studienordnung, Prüfungsordnung und Praktikumsordnung. Auf Nachfrage sind die relevanten fachlichen Akkreditierungsunterlagen (z. B. Modulbeschreibungen) einzureichen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen bewerten den Studiengang hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen für die be- 25 von 31 nannten Indikationsbereiche und teilen der Universität/Fachhochschule das Ergebnis mit. Universitäten/Fachhochschulen, deren Studium die Anforderungen für alle oder einzelne Indikationsbereiche nachgewiesen haben, werden in der Anlage zu den Gemeinsamen Empfehlungen aufgeführt. Änderungen im Studiengang hinsichtllich der Studien-, Prüfungs- oder Praktikumsordnung sind den Spitzenverbänden der Krankenkassen umgehend mitzuteilen.

4.4 Weiterqualifikation im Bereich der Störungsbezogenen Kompetenzen
Nach Abschluss des Bachelor-/Masterstudiengangs kann eine Weiterqualifikation im Be¬reich der störungsbezogenen Kompetenzen durch Einrichtungen erfolgen, die zuvor die hierfür notwendige fachliche und personelle Qualifikation gegenüber den Spitzenverbänden der Krankenkassen nachgewiesen haben. Dabei gelten für die theoretischen Lehrveranstaltungen über die störungsbezogenen Kompetenzen die Anforderungen an die Studiengänge entsprechend. Insbesondere sind die Inhalte mit Stundenverteilung in Form einer Modulbeschreibung vergleichbar dem Akkreditierungsverfahren der Universitä¬ten/Fachhochschulen zu beschreiben. Hinsichtlich des Praktikums gelten die Anforderungen gemäß IV., Ziffern 4.2.2 und 4.2.3.